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Urologie: Speziallabor in der „Ärztlichen Apparategemeinschaft“
Teil 1
In der GOÄ ist zum Speziallabor (Abschnitte M III und M IV) geregelt, dass die Leistungen (Laboruntersuchungen) nur dann in Rechnung gestellt werden dürfen, wenn man sie selbst erbracht hat. Das heißt aber nicht, dass die Untersuchungen in der eigenen Praxis erfolgen müssen.
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