Was von den Steueränderungen für 2024 durch das Wachstumschancengesetz übriggeblieben ist

Am 22. März 2024 hat der Bundesrat dem Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses zum sogenannten „Wachstumschancengesetz“ zugestimmt. Mit dem Gesetz sollte neben einem Bürokratieabbau vor allem die Liquiditätssituation in den Unternehmen verbessert werden. Im Folgenden stellen wir dar, was von den ursprünglichen Maßnahmen des Gesetzesvorhabens noch geblieben ist. Wir verweisen auch auf unseren Artikel zu den Steueränderungen des Jahres 2024 in der Ausgabe 1/2024. Lesen Sie selbst, von welchen Steueränderungen Sie noch profitieren können.

(Un)veränderte und gestrichene Maßnahmen für Unternehmer*

Änderung bei den Abschreibungen 

Die ursprünglich geplanten Änderungen und Verbesserungen zu verschiedenen Abschreibungsregelungen wurden entweder ganz gestrichen oder geändert. Die Möglichkeit, einen Teil der Anschaffungskosten in kürzerer Zeit zu refinanzieren, wurde damit eingeschränkt. 

Änderungen zu geringwertigen Wirtschaftsgütern: gestrichen

Die Erhöhung der Betragsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) von 800 € auf 1.000 € (ohne Umsatzsteuer) erfolgte nicht. Damit ist der volle Betriebsausgabenabzug im Jahr der Anschaffung selbständig nutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter nach wie vor nur bei Anschaffungskosten bis 800 € (ohne Umsatzsteuer) bzw. 952 € (einschließlich 19 % Umsatzsteuer) für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer möglich.  

Änderungen zum Wirtschaftsgütersammelposten: gestrichen

Auch das Gesetzesvorhaben, den Höchstbetrag für den Sammelposten für bewegliche Wirtschaftsgüter auf 5.000 € zu erhöhen und den Abschreibungszeitraum von fünf auf drei Jahre zu verkürzen, wurde gestrichen. Damit entfällt die Möglichkeit, Investitionen bis 5.000 € innerhalb von drei Jahren abzuschreiben.

Befristete Wiedereinführung der degressiven Abschreibung: geändert

Die Wiedereinführung der degressiven Abschreibung bleibt erhalten, gilt aber erst ab dem Anschaffungsdatum 01.04.2024 (ursprünglich 01.10.2023). Die Höhe der degressiven Abschreibung wurde abgesenkt auf 20 %, maximal das 2-Fache der linearen Abschreibung (ursprünglich: 25 % und das 2,5-Fache).

Erhöhung der Sonderabschreibung: geändert

Für Investitionen, die nach dem 31.12.2023 in abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter erfolgen, kann im Jahr der Anschaffung und in den folgenden vier Jahren neben der normalen Abschreibung eine Sonderabschreibung von bis zu 40 % (statt vorgesehener 50 %) der Anschaffungskosten vorgenommen werden. Voraussetzung ist, dass der Praxisgewinn im Jahr vor der Investition die Gewinngrenze von 200.000 € nicht überschreitet. Für Wirtschaftsgüter, die vor dem 01.01.2024 angeschafft wurden, bleibt es bei der bisherigen zusätzlichen Sonderabschreibung in Höhe von 20 %.

Betriebliches Elektrofahrzeug 

Änderungen bei der privaten Nutzung der Elektromobilität: geändert

Die Privatnutzung eines betrieblichen Pkw ist zu versteuern. Die Berechnung des privaten Nutzungsanteils erfolgt dabei auf Basis des Bruttolistenpreises (bei der sog. 1%-Regelung) oder auf Basis der Anschaffungskosten (bei der Fahrtenbuchmethode). Zur Förderung der Elektromobilität hatte der Gesetzgeber bereits in der Vergangenheit Vergünstigungen für die Besteuerung des privaten Nutzungsanteils eingeführt. So ist derzeit die private Nutzungsentnahme nur noch mit einem Viertel des Listenpreises für reine Elektroautos mit einem Bruttolistenneupreis von maximal 60.000 € anzusetzen.

Die Grenze des Bruttolistenpreises für Anschaffungen ab dem 01.01.2024 wurde von 60.000 € auf 70.000 € angehoben (statt der vorgesehenen 80.000 € für rein elektrisch betriebene Fahrzeuge). Für Brutto­listenpreise über der Grenze halbiert sich die Bemessungsgrundlage für den privaten Nutzungsanteil (statt ein Viertel).

Geschenke an Geschäftsfreunde – Erhöhung der Grenze: unverändert

Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dürfen den Gewinn nur mindern, wenn die Anschaffungskosten aller dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Geschenke insgesamt 35 € nicht überschritten haben. Dieser Betrag wird für Geschenke ab dem 01.01.2024 auf 50 € angehoben. Zu beachten ist, dass es sich hier um eine Freigrenze handelt. Das heißt, wird diese Grenze auch nur minimal überschritten, ist eine steuerliche Berücksichtigung als Betriebsausgabe nicht mehr möglich.

Verpflegungsmehraufwand: Anhebung gestrichen

Es bleibt bei den bisherigen Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand. Die ursprünglich vorgesehene Anhebung erfolgt nicht.
Freibetrag für Betriebsveranstaltungen: Anhebung gestrichen

Es bleibt bei dem bisherigen Freibetrag für Betriebsveranstaltungen von 110 € für zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr. Die Erhöhung auf 150 € wurde nicht umgesetzt. 
 

(Un)veränderte und gestrichene Maßnahmen für Haus- und Grundbesitzer

Neue degressive Abschreibung für neue Mietobjekte (zu Wohnzwecken): geändert

Insbesondere zur Förderung des Wohnungsbaus und der Bauwirtschaft wird eine degressive Abschreibung für Wohngebäude eingeführt, die in einem Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) belegen sind. Die Abschreibung beträgt in diesem Fall jährlich 5 % (anstatt 6 % wie vorgesehen) des jeweiligen Buchwerts (Restwert) des Vorjahrs.

Unverändert zum Gesetzesentwurf bleibt: Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Gebäudes wird die Abschreibung nur zeitanteilig gewährt. Voraussetzung für die Begünstigung ist eine Vermietung zu Wohnzwecken. Für den selbstgenutzten Teil einer Immobilie scheidet sie damit aus. Im Fall der Anschaffung des Gebäudes muss der obligatorische Vertrag nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 abgeschlossen sein. Das Gebäude muss darüber hinaus bis zum Ende der Fertigstellung angeschafft werden. Damit wird sichergestellt, dass die Regelung nur für neue Gebäude angewandt wird. Wird das Gebäude hergestellt, muss der Beginn der Herstellung nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 erfolgen. Für den Beginn maßgeblich ist das Datum in der nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften einzureichenden Baubeginnsanzeige. Ein Wechsel zur linearen Abschreibung ist möglich. Hierbei kann dann der verbliebene Restwert bei entsprechendem Nachweis auf eine ggf. tatsächlich kürzere Nutzungsdauer verteilt werden. Im Jahr des Abschreibungswechsels ist das Gebäude mit 3 % abzuschreiben. 

Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau: unverändert

Diese Sonderabschreibung ist grundsätzlich möglich, wenn neue, bisher nicht vorhandene Wohnungen hergestellt werden. Voraussetzung ist ein nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 oder nach dem 31.12.2022 und vor dem 01.10.2029 (anstatt 01.01.2027) gestellter Bauantrag oder eine in diesem Zeitraum getätigte Bauanzeige. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen 5.200 € je Quadratmeter Wohnfläche (bisher 4.800 €) nicht übersteigen. Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen beträgt maximal 4.000 € je Quadratmeter Wohnfläche (bisher 2.500 €). Die Regelung ist ab dem Veranlagungszeitraum 2023 anzuwenden.

Freigrenze für Mieteinnahmen: gestrichen

Eine Steuerfreigrenze für Einnahmen aus Vermietungseinkünften wird nicht eingeführt.

Unveränderte Maßnahmen für Kapitalanleger und alle Steuerzahler

Der Bundesfinanzhof hat im Jahr 2023 bestätigt, dass Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften einzustufen sind. Damit sind Gewinne aus An- und Verkäufen innerhalb eines Jahres steuerpflichtig, soweit ein Gesamtgewinn von aktuell 600 € pro Jahr überschritten wird. An- und Verkäufe mit einem zeitlichen Abstand von mehr als einem Jahr sind steuerfrei.

Die Freigrenze für steuerfreie Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften wurde zum 01.01.2024 auf 1.000 € erhöht. 

Änderungen im Zusammenhang mit der Rentenbesteuerung: unverändert

Vor dem Hintergrund der Vermeidung einer Doppelbesteuerung von Renten aus der Basisversorgung (gesetzliche Rentenversicherung, Versorgungswerk- und Rüruprenten) können seit 2023 Altersvorsorgeaufwendungen in voller Höhe als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Mit Rückwirkung zum 01.01.2023 wird nun auch das Vorhaben umgesetzt, den steuerpflichtigen Rentenanteil, der derzeit jährlich um einen Prozentpunkt wächst, nur noch um einen halben Prozentpunkt jährlich zu erhöhen. Damit wird die Basisrente erst bei einem Rentenbeginn im Jahr 2058 (statt 2040) in voller Höhe besteuert.

Fazit 
Was lange währt wird endlich gut? Das Wachstumschancengesetz ist endlich verabschiedet. Das Entlastungsvolumen des Gesetzes mit 3,2 Mrd. € ist aber auf rund die Hälfte geschrumpft und wird damit eine nur noch begrenzte Wirkung zeigen. Ein Investitionsimpuls wird insbesondere durch die Streichung der geplanten Verbesserungen bei den Abschreibungsmöglichkeiten betrieblicher Anschaffungen verfehlt.

 

Stand: 27.03.2024


* Zur besseren Lesbarkeit kann in Texten das ­generische Maskulinum verwendet werden. ­Nichtsdestoweniger beziehen sich die Angaben auf Angehörige aller Geschlechter.

Diplom-Kauffrau Andrea Schmincke
Steuerberaterin CURATOR Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft mbH Schlossstraße 20, 51429 Bergisch Gladbach, 02204-9508-200 
Tätigkeitsschwerpunkt der CURATOR ist die steuerliche und betriebswirtschaftliche Beratung von Ärzten, Zahnärzten und sonstigen Heilberuflern.
www.curator.de​​​​​​​

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