Steuertipp: Was bei der Gründung eines MVZ zu beachten ist

Die Kooperationsform des Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) als Zusammenschluss von Ärzten oder als Ein-Personen-MVZ wird immer beliebter. Ein kleiner Leitfaden für Ärzte die ein MVZ gründen wollen.

Die Kooperationsform des MVZ ist ein geeignetes Mittel, auf zukünftige Entwicklungen der Praxis flexibel reagieren zu können. Die Vorteile ­ sind zum Beispiel

  • die unbegrenzte Anstellung von Ärzten,
  • flexible Teilzeitregelungen,
  • der Aufkauf von Praxen, Niederlassungen, Beteiligungsmöglichkeiten oder
  • die Praxisnachfolge.

Die Nachteile hingegen halten sich in Grenzen. Vielmehr kommt es auf den richtigen und gut geplanten Start an. Er entscheidet über Erfolg oder Misserfolg: Denn auf dem Weg von der Idee bis zum Start eines MVZ lauern Stolpersteine. Am Beispiel eines MVZ in der Rechtsform der GmbH gibt es einige Herausforderungen, die es zu meistern gilt.

Für Vertragsärzte gelten Einschränkungen und Begründungs-Pflicht

Diejenigen Ärzte, die ein MVZ gründen wollen, haben Vertragsarztsitze, die an eine Adresse gebunden sind und durch Verzicht auf das MVZ übertragen werden müssen. In einem Bereich, in dem Zulassungen jedoch „gesperrt“ und nur Nachbesetzungen zulässig sind, kann der Verzicht zu Gunsten des MVZ insbesondere bei einer unzureichenden Begründung zu Problemen führen.

Im Fall von mehreren Ärzten mit unterschiedlichen Sitzen kommt es möglicherweise zu einer genehmigungspflichtigen Sitzverlegung. Hier gilt es, rechtzeitig die Möglichkeiten und Einschränkungen zu prüfen, bevor ein Notar oder Anwalt bemüht wird.

Mitarbeiter rechtzeitig informieren und angestellte Ärzte für MVZ überzeugen

Grundsätzlich gehen die Arbeitsverhältnisse per Betriebsübergang gemäß § 613a BGB auf das MVZ über, sofern bestimmte Formalien eingehalten werden. Weniger beachtet wird jedoch oft, auch die Mitarbeiter ausreichend und rechtzeitig zu informieren. Geschieht dies unter Zeitdruck, könnten Mitarbeiter womöglich die Chance nutzen, ihre Verträge neu zu verhandeln oder Abfindungen zu generieren. Hier Druck auszuüben oder mit Änderungskündigungen zu reagieren, kann den Betriebsfrieden nachhaltig beschädigen.

Besonders schwierig kann es werden, wenn sich angestellte Ärzte nicht deutlich zum MVZ bekennen. Hier geht zwar das Arbeitsverhältnis auf das MVZ über, nicht aber das Abrechnungsvolumen. Letzteres muss gesondert beantragt werden, wofür schriftliche Erklärungen dieser Arbeitnehmergruppe zwingend erforderlich sind. Die Erfahrungen zeigen, dass hier rechtzeitig viel Überzeugungsarbeit notwendig wird.

Zukünftige Entwicklung der Praxis maßgebend für Besteuerung bei MVZ

Ein MVZ ist kein Steuersparmodell. Es führt in der Summe in etwa zur gleichen Steuerlast, jedoch zeitlich etwas flexibler. Will ein Mediziner seine Praxis in das MVZ mitnehmen, kann dies ohne Steuerbelastung oder zu Verkehrswerten gelingen. Das bedeutet:

Die stillen Reserven der Praxis sind einmalig zu versteuern.

Daraus ergeben sich Vor- und Nachteile, die vorab individuell vom Steuerberater zu prüfen sind. Nicht nur in Bezug auf Steuern, sondern auch hinsichtlich der Entwicklung der Praxis. Denn wer möchte schon die aktuellen Verkehrswerte der Praxis versteuern, wenn er diesen Kaufpreis bei einem späteren Verkauf aufgrund einer negativen Entwicklung eventuell gar nicht mehr erhalten würde?

Gefährlich wird es bei der Einbringung zu Buchwerten, wenn nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen auf das MVZ übertragen werden. Dazu gehören zum Beispiel auch

  • der Mietvertrag des Praxissitzes des MVZ,
  • Lizenzen oder Patente.

Nicht selten nutzen Vermieter die Gunst der Stunde, Doppelabsicherungen oder Mieterhöhungen aufgrund dieses Anlasses zu verhandeln.

Bei MVZ-Gründung kommt es zu doppelter Buchhaltung

Während für eine normale Arztpraxis eine Einnahme-Überschuss-Rechnung (maßgebend sind Zahlungen) ausreicht, erstellt ein GmbH-MVZ Bilanzen (maßgebend sind Leistungen). Der Wechsel vom Einen zum Anderen ist nicht einfach und durch die Einbringung der Altpraxis sowie durch zeitliche Verzögerungen bei der Abrechnung von

  • HVM,
  • Degression und
  • Patientenverträgen

kommt es für mindestens zwei Quartale zu Doppelbuchhaltungen. Dies ist technisch anspruchsvoll und erfordert ein Umdenken bei den Praxisinhabern.

Häufig gibt es Abtretungen von Honoraren an die Banken, sodass die Umstellung auf eine neue Bank mit EC- oder Lastschriftzahlungen einen Vorlauf von mindestens drei Monaten benötigt.

Bestehen Darlehens- oder Leasingverträge, können diese nur selten auf ein MVZ übertragen werden. Deren Zurückbehaltung oder Weiterberechnung können erhebliche steuerliche Probleme auslösen, die rechtzeitig gelöst werden sollten. Das MVZ erfordert daher eine Liquiditätsplanung für die ersten zwei Jahre.

Zugriff auf Patientendaten regeln

Im Zuge der Umstellung wird gerne übersehen, dass MVZ und Altpraxis nicht identisch sind. Um Ärger zu vermeiden, muss der Zugriff auf die Patientendaten – je nach Zusammensetzung des MVZ – geregelt werden.

Es ist zu empfehlen, bestehende Daten bis zum Start des MVZ

  • zu kopieren,
  • zu trennen oder
  • zu migrieren.

Die Herausforderungen an die Datentechnik sind nur lösbar, wenn es ausreichend Zeit zur Umstellung gibt. Die Erfahrungen zeigen, dass die Softwareprogramme rund um die Patientendaten viel leisten können, darüber hinaus jedoch kaum Möglichkeiten beim Zusammenschluss von Praxen oder bei der Praxisnachfolge bieten.

Weitere Umstellungen bei MVZ-Gründung

Dies waren nur einige Beispiele für die Herausforderungen bei der MVZ-Gründung. Von weniger entscheidender Bedeutung und daher eher Fleißarbeit sind Änderungen im Bezug auf

  • die Homepage,
  • Briefpapier,
  • Visitenkarten,
  • Praxisschilder,
  • Patientenanschreiben,
  • Flyer,
  • Wartungs- und Leasingverträge,
  • Behandlungsverträge und so weiter.

Quelle: Deutsche Gesellschaft Selbständiger Fachberater für das Gesundheitswesen (DGSFG) e. V.

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