Zuschläge bei ambulanten Operationen in der Dermatologie
Manchmal wird übersehen, dass Zuschläge für ambulante Operationen (Nr. 442 bis Nr. 445 GOÄ) nicht nur bei „größeren“ (z. B. bei einigen venenchirurgischen) Operationen, sondern auch bei häufigeren „kleinen“ Eingriffen berechenbar sind.
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