Kinderarzt: Schweregradzuschläge im Notfalldienst

Grundsätzlich können niedergelassene Ärztinnen und Ärzte – auch Kinderärztinnen und Kinderärzte – verpflichtet werden, an dem von der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) organisierten Notfalldienst teilzunehmen. Dabei wird häufig nicht beachtet, dass bei bestimmten, zumeist schweren Krankheitsbildern Zuschläge zu den im organisierten Notfalldienst berechnungsfähigen Gebührenordnungspositionen (GOP) berechnet werden können.


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