Löhne und Gehälter: Mindestlöhne, Minijobgrenze und Mindestvergütung Azubis
Zum 1. Januar 2024 sind die Mindestlöhne, die Mindestvergütung für Auszubildende und die Minijobgrenze wieder etwas angestiegen.
Die Mindestlohnkommission hat am 26. Juni 2023 einen Vorschlag vorgelegt, wie sich die Höhe des Mindestlohns ab dem 1. Januar 2024 entwickeln soll. Die Bundesregierung ist diesem Vorschlag gefolgt, weshalb die Mindestlohnhöhe angepasst wurde (s. Tab. 1).
Die monatliche Verdienstgrenze im Minijob – auch Minijob-Grenze genannt – ist dynamisch und orientiert sich am Mindestlohn. Da sich dieser erhöht, steigt auch die Minijob-Grenze. Diese ist seit dem 1. Januar 2024 auf 538 € monatlich gestiegen. Die Jahresverdienstgrenze erhöht sich damit auf 6.456 €.
Auch die Mindestausbildungsvergütung (für neue Ausbildungsverhältnisse ab dem 01.01.2024) ist angestiegen (s. Tab. 2). Die Mindestvergütung gilt für Auszubildende, deren Ausbildungsbetriebe keiner Tarifbindung unterliegen – was bei den meisten Arztpraxen der Fall sein dürfte. In Deutschland gilt seit 2020 durch das Berufsbildungsgesetz eine gesetzliche Mindestausbildungsvergütung, deren Untergrenze regelmäßig angepasst wird.
Mindestlöhne | ab 01.01.2024 | ab 01.01.2025 |
12,41 € brutto | 12,82 € brutto |
Gehaltstabelle Auszubildende | 2024 |
im 1. Jahr | 649 € |
im 2. Jahr | 766 € |
im 3. Jahr | 876 € |
im 4. Jahr | 909 € |
Michael Henn, Rechtsanwalt, Stuttgart
Quelle: DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V.