Unrechtmäßige Betriebsausgaben: Verursacher muss Gewinne selbst versteuern

Unternehmen müssen nachträgliche Gewinne, die durch eine Korrektur von fälschlich angegebenen Betriebsausgaben eines untreuen Gesellschafters bei der Einnahme-Überschuss-Rechnung entstehen, nicht nach dem vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssel auf alle Gesellschafter verteilen.

Bei der Gewinnermittlung in einer Gemeinschaftspraxis werden Gewinne grundsätzlich nach dem Schlüssel verteilt, der im Gesellschaftsvertrag festgelegt wurde. Ist nichts festgelegt, sind alternativ die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben anzuwenden. Das gilt auch für Mehrgewinne, die aus der Korrektur von fälschlich angesetzten Betriebsausgaben entstanden sind. Auch diese nachträglichen Gewinne werden bei z. B. zwei Gesellschaftern nach dem vertraglich vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssel – zumeist hälftig – aufgeteilt und besteuert.

Der Fall

Zwischen zwei Gesellschaftern eines Ingenieurbüros in Form einer GbR entbrannte ein Rechtsstreit über private Aufwendungen, die einer der beiden ohne Zustimmung des anderen aus Gesellschaftsmitteln bezahlt und als Betriebsausgaben der Gesellschaft deklariert hatte. Das Finanzamt erhöhte den Gewinn um die nicht abziehbaren Betriebsausgaben. Es rechnete den Mehrgewinn zunächst beiden Gesellschaftern hälftig zu. Nach Ansicht des Gesellschafters, der die Kosten nicht verursacht hatte, sollte der Mehrgewinn aber nur von dem zu versteuern sein, dem dieser zugutekam, also dem, der das Geld auch ausgegeben hatte. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass der durch die unberechtigt angesetzten Betriebsausgaben entstandene Mehrgewinn demjenigen voll zuzurechnen ist, der sich dadurch bereichert hatte. Nur dieser sollte die nachträgliche Versteuerung auch finanziell tragen müssen (Urteil vom 28.09.2022, VIII R 6/19).

Nach dem Urteil wurde für Gesellschafter, die ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, Rechtssicherheit bei der nachträglichen Korrektur und Zurechnung von nicht betrieblichen Ausgaben geschaffen. 

Tim Müller, Rechtsanwalt, München

Quelle: ECOVIS

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