Betriebsausgabenpauschalen haben sich erhöht

Die Finanzverwaltung hat die Betriebsausgabenpauschale bei der Ermittlung der Einkünfte aus hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit angehoben.

Betriebsausgaben sind betrieblich veranlasste Aufwendungen, die steuerlich absetzbar sind und so den Gewinn mindern. Grundsätzlich müssen diese Ausgaben belegmäßig nachgewiesen werden. Aus Vereinfachungsgründen können Betriebsausgaben jedoch für bestimmte Tätigkeiten pauschaliert werden. Mit einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 6. April 2023 wird die Betriebsausgabenpauschale bei der Ermittlung der Einkünfte 

  • aus hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit, 
  • aus wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Nebentätigkeit sowie
  • aus nebenamtlicher Lehr- und Prüfungstätigkeit 

ab dem Jahr 2023 angehoben. Hintergrund ist auch hier der enorme Anstieg des Preisniveaus. Wer hauptberuflich selbständig schriftstellerisch oder journalistisch tätig ist, kann somit zukünftig 30 % der Betriebseinnahmen pauschal als Betriebsausgabe absetzen, höchstens jedoch 3.600 € jährlich (bisher 2.455 €).

Personen, die einer wissenschaftlichen, künstlerischen oder schriftstellerischen Nebentätigkeit nachgehen, können die Betriebsausgabenpauschale wie bisher in Höhe von 25 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit ansetzen, höchstens jedoch 900 € jährlich (bisher 614 €). Zu beachten ist, dass der Höchstbetrag von 900 € für alle Nebentätigkeiten, die unter die Vereinfachungsregelung fallen, nur einmal gewährt werden kann. 

Haben betroffene Steuerzahlende höhere Betriebsausgaben (z. B. Aufwendungen für Arbeitsmittel oder Reisezwecke), können diese mit Nachweis angegeben werden. Daher sollten sie ihre Ausgaben weiterhin erfassen. Haben Steuerzahlende keine oder nur geringe Betriebsausgaben, kann auf die Betriebsausgaben­pauschale zurückgegriffen werden.

Quelle: Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz e. V.

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