Honorarvereinbarung als Mittel zum „Inflationsausgleich“?

Eine Honorarvereinbarung („Abdingung“) kann helfen, der Entwertung der GOÄ-­Honorare entgegenzuwirken.

Selbst mit dem 3,5-fachen Faktor ist oft kein Honorar mehr zu erzielen, das die ausbleibende Punktwertanhebung in der GOÄ kompensieren würde. Manche neueren Diagnostik- und Behandlungs­methoden sind mit einem höheren Investitionsaufwand verbunden als jene, die bei der Zumessung der Punktzahlen in der GOÄ zugrunde lagen. Schließlich auch gibt es nicht immer einen nach der GOÄ zulässigen Grund für eine Faktorsteigerung. Hier kann eine Honorarvereinbarung gemäß § 2 GOÄ helfen (bitte ziehen Sie dessen Text hinzu). Dafür sind aber strenge Regeln zu beachten.  

§ 2 legt den Inhalt fest

§ 2 GOÄ legt nicht nur den Inhalt der Vereinbarung fest, sondern auch, dass sie keine „weiteren Erklärungen“ beinhalten darf. Nähme man zum Beispiel einen Grund für den höheren Faktor in die Vereinbarung auf, würde sie formal ungültig! Wenn man Gründe anführen will, dann sollten sie in einem gesonderten Schriftstück angeführt werden. Eventuell kann dann die Patientin oder der Patient bei dem Kostenträger nachfragen, ob der auch die höhere Gebühr erstattet.
Davon zu unterscheiden ist, dass in der Rechnung auf Wunsch der Patientin oder des Patienten Gründe angeführt werden können, die auch ohne Vereinbarung einen höheren Faktor gerechtfertigt hätten (wie sonst auch bei einer Steigerung). Das hat den Sinn, dass dann der Kostenträger wenigstens bis 3,5-fach erstattet.

„Individuelle“ Vereinbarung

Vordrucke dürfen sich nicht auf die individuell zu bestimmenden Inhalte beziehen. Bewährt ist, den Namen der zahlungspflichtigen Person, Datum, Unterschriften, die zu vereinbarenden Faktoren und Beträge individuell einzutragen. Noch besser ist, auch die Ziffern und deren Leistungs­beschreibungen handschriftlich einzutragen. Das beugt möglichen Einsprüchen hinsichtlich der Unzulässigkeit „formular­mäßiger Vereinbarungen“ vor.

Der vereinbarte Faktor und damit der Betrag muss hinsichtlich der Leistung (und ihren Kosten) und äußeren Umständen nachvollziehbar sein. Ein bewährter Grundsatz dazu ist, sich am „marktüblichen Preis“ zu orientieren. Dadurch kann der Faktor auch höher liegen als der oft anzutreffende 5- bis 7-fache Faktor.

Vereinbarung auch zwischen 2,4 und 3,5

Liegt kein nach der GOÄ zulässiger Grund für eine Faktorsteigerung vor, kann man auch einen Faktor zwischen 2,3 bis 3,5 vereinbaren. Dass dies zulässig ist, zeigt der § 12 GOÄ auf, der vom „Überschreiten des 2,3-Fachen“ spricht, nicht vom 3,5-Fachen.

Die wichtigsten Punkte einer Honorarvereinbarung sind:

Nur ein höherer Faktor darf vereinbart werden. Die Vereinbarung von Pauschalen, von unzutreffenden Abrechnungspositionen oder das Umgehen von Abrechnungsbestimmungen (z. B. von Ziffernausschlüssen) sind unzulässig. Weiter muss die Vereinbarung schriftlich vor (!) Erbringung der Leistung persönlich zwischen Ärztin oder Arzt und Zahlungspflichtigem (i. d. R. Patientin oder Patient), also im Rahmen eines direkten Gesprächs, getroffen werden. Eine Vereinbarung auf dem Postweg oder die Unterzeichnung bei einer anderen Person (z. B. von einer MFA vorgelegt) sind unzulässig.

In der Vereinbarung müssen die GOÄ-Nummer(n) der Leistung(en), zu der die Vereinbarung getroffen werden soll, deren Leistungsbezeichnung, der jeweils zur Ziffer vereinbarte Steigerungssatz und der jeweils resultierende Betrag angeführt sein. Unbedingt muss ein Hinweis enthalten sein, dass die Erstattung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht oder nicht in voller Höhe gewährleistet ist. Ort, Datum und eigenhändige Unterschriften beider Beteiligter dürfen nicht fehlen. Der oder dem Zahlungspflichtigen muss ein Exemplar der Vereinbarung ausgehändigt werden (Durchschrift oder paraphierte Kopie).

Notfall- und Schmerzbehandlungen dürfen nicht von einer Abdingungsvereinbarung abhängig gemacht werden. Für Leistungen der GOÄ-Abschnitte A (Leistungen des „kleinen Gebührenrahmens“ – 1,8- bzw. 2,5-fach), E, M und O ist eine Abdingung unzulässig.

 

WichtigDurch eine abweichende Honorarvereinbarung gemäß § 2 GOÄ können Faktoren oberhalb von 3,5-fach, aber auch solche zwischen 2,4 bis 3,5 vereinbart werden.

Mustertexte dürfen hier nicht wiedergegeben werden, sind im Internet aber bei Abrechnungsstellen und Ärztekammern zu finden.

Ob der höhere Betrag erstattet wird, sollte die Patientin oder der Patient vorher mit der Versicherung klären. Beihilfen sind da äußerst restriktiv.

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