Urologie: Die Begründung beim Ansatz höherer Faktoren

Es ist Ihr aus der GOÄ selbst begründetes Recht, bei Leistungen, deren Durchführung „überdurchschnittlich“ war, einen höheren Faktor anzusetzen.* Wir geben Hinweise zu den in der Rechnung anzuführenden Begründungen.


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