Steueränderungen zum Jahresbeginn 2024 – ein Blick voraus

Am 15. Dezember 2023 sollte das sogenannte „Wachstumschancengesetz“ vom Bundesrat verabschiedet werden. Neben einer Entlastung von Bürokratie (primär durch die Erhöhung von steuerlichen Pauschalen) soll mit dem Gesetz vor allem die Liquiditätssituation in den Unternehmen verbessert werden. Die Verabschiedung des Gesetzes verschiebt sich jedoch in das Jahr 2024. Dennoch haben wir für Sie einige relevante Einzelmaßnahmen zusammengestellt. Daneben finden Sie für die Steuererklärung 2023 zu beachtende Punkte. Lesen Sie selbst, von welchen Steueränderungen Sie profitieren könn(t)en.

Neues für Unternehmer*

Änderungen bei den Abschreibungen

a) Geringwertige Wirtschaftsgüter

Anschaffungs- oder Herstellungskosten sogenannter geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG) können im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn sie (ohne Umsatzsteuer) den Betrag von 800 € nicht überschreiten. Weitere Voraussetzung ist, dass das Wirtschaftsgut beweglich und selbständig nutzbar ist. Geplante Änderung: Die 800 €-Grenze soll für Anschaffungen ab dem 01.01.2024 auf 1.000 € angehoben werden. Für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer, die nicht vorsteuerabzugs­berechtigt sind, ergeben sich dann folgende Grenzen für den Bruttopreis:


19 % Umsatzsteuer: 1.190 €
7 % Umsatzsteuer: 1.070 €


b) Wirtschaftsgütersammelposten

Ebenso sollen die Regelungen zum Sammel­posten für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens geändert werden. Bisher können in den Sammelposten Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 250–1.000 € eingestellt und über einen Abschreibungszeitraum von fünf Jahren abgeschrieben werden. Dabei kommt es auf die Nutzungsdauer der einzelnen Wirtschaftsgüter nicht an. Das Gesetzesvorhaben sieht vor, den Höchstbetrag auf 5.000 € zu erhöhen und den Abschreibungszeitraum auf drei Jahre zu verkürzen. Konsequenz: Jede! Investition bis 5.000 € könnte dann innerhalb von drei Jahren abgeschrieben werden.

c) Befristete Wiedereinführung der degressiven Abschreibung

Für bewegliche Wirtschaftsgüter, die nach dem 30.09.2023 und bis zum 01.01.2025 angeschafft wurden bzw. werden, soll wieder eine degressive Abschreibung ermöglicht werden. Statt der üblichen linearen Verteilung der Anschaffungskosten über deren Nutzungsdauer können bis zu 25 % (maximal jedoch das 2,5-fache der linearen Abschreibung) abgeschrieben werden.

d) Erhöhung der Sonderabschreibung

Laut Gesetzesvorhaben können Sie, sofern Ihr Praxisgewinn die Gewinngrenze von 200.000 € nicht überschreitet, für bewegliche Wirtschaftsgüter, die Sie ab dem 01.01.2024 anschaffen, im Jahr der Anschaffung und in den folgenden vier Jahren neben der normalen Abschreibung eine Sonderabschreibung von bis zu 50 % der Anschaffungskosten vornehmen – unabhängig davon, ob der Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen wird. Für Wirtschaftsgüter, die vor dem 01.01.2024 angeschafft wurden, bleibt es bei der bisherigen zusätzlichen Sonderabschreibung in Höhe von 20 %.

Insgesamt könnte mit diesen Maßnahmen ab 2024 ein erhöhtes Abschreibungspotenzial realisiert werden. Die daraus resultierende Gewinnminderung würde zu einer geringeren Einkommensteuerbelastung führen. 

Häusliches Arbeitszimmer und Homeoffice-Pauschale – die jetzt geltenden Regeln

Nach wie vor setzt die steuerliche Berücksichtigung eines Arbeitszimmers eine eindeutige Trennung von privater und beruflicher Veranlassung voraus (Stichwort: abgeschlossener Raum mit „Arbeitszimmer-­Einrichtung“ und nahezu ausschließlich beruflicher Nutzung). Liegt der Mittelpunkt der gesamten beruf­lichen Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer, können die Kosten in voller Höhe abgezogen werden. Aus Vereinfachungsgründen kann in diesem Fall seit dem 01.01.2023 eine Pauschale – ohne Nachweise der Kosten – in Höhe von 1.260 € steuermindernd berücksichtigt werden. 


Das heißt im Umkehrschluss, dass Kosten, die über der Pauschale von 1.260 € liegen, belegmäßig nachgewiesen werden müssen.


Die Jahrespauschale ist monats- und personenbezogen zu berücksichtigen. Sie kann also auch bei verschiedenen Tätigkeiten nur einmal angesetzt werden. In diesem Fall ist eine Aufteilung des Pauschalbetrags auf die Tätigkeiten vorzunehmen. 


Kosten für Arbeitsmittel (z. B. Schreibtisch), Telefon und Internet sind keine Kosten des Arbeitszimmers und können zusätzlich steuer­lich berücksichtigt werden. 


Der vormals unter der Rubrik: „es steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung“ geregelte Sachverhalt, mit dem bei entsprechendem Nachweis maximal 1.250 € steuerlich geltend gemacht werden konnten, ist jetzt unter dem Sachverhalt Homeoffice-Pauschale geregelt.

Diese ist folgendermaßen geregelt:

Für die Berücksichtigung von Kosten im Rahmen der Homeoffice-Pauschale ist ein separates Arbeitszimmer nicht erforderlich. Eine Arbeitsecke ist ausreichend. Seit dem 01.01.2023 können pro Arbeitstag 6 € angesetzt werden, wenn die berufliche Tätigkeit an einem Tag überwiegend zu Hause ausgeübt wird. Der Pauschalbetrag darf höchstens für 210 Tage pro Jahr angesetzt werden, maximal also 1.260 €. Zu beachten ist, dass neben der Tagespauschale Fahrtkosten zur Arbeit in der Regel nicht berücksichtigt werden dürfen.


Wenn für die berufliche Tätigkeitdauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, und die Tätigkeit sowohl in der Wohnung als auch an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird, können neben der Tagespauschale auch die Fahrtkosten steuerlich geltend gemacht werden. Eine überwiegende Tätigkeit in der Wohnung ist in diesem Fall auch nicht erforderlich.


Betrieblicher Pkw

a) Änderungen bei der privaten Nutzung der Elektromobilität

Die Privatnutzung eines betrieblichen Pkw ist zu versteuern. Die Berechnung des privaten Nutzungsanteils erfolgt dabei in der Regel auf Basis des Bruttolisten­preises (bei der sog. 1 %-Regelung) oder auf Basis der Anschaffungskosten (Fahrtenbuchmethode). Zur Förderung der Elektromobilität hatte der Gesetzgeber bereits in der Vergangenheit Vergünstigungen für die Besteuerung des privaten Nutzungsanteils eingeführt. So ist derzeit die private Nutzungsentnahme nur noch mit einem Viertel des Listenpreises für reine Elektroautos mit einem Bruttolistenneupreis von maximal 60.000 € anzusetzen.

Erklärtes Ziel der Regierung ist, die Elektromobilität zu erhöhen. Vor diesem Hintergrund ist wohl die geplante Anhebung der Grenze des Bruttolistenpreises von 60.000 € auf 80.000 € für rein elektrisch betriebene Fahrzeuge zu sehen, für die der geldwerte Vorteil mit einem Viertel der Bemessungsgrundlage ermittelt wird. Für Bruttolistenpreise darüber, halbiert sich die Bemessungsgrundlage für den privaten Nutzungsanteil.

b) Fahrtenbuchmethode

Die Fahrtenbuchmethode kann insbesondere dann vorteilhaft sein, wenn der Pkw nicht viel privat genutzt wird. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung des Fahrtenbuchs ist, dass dieses ordnungs­gemäß geführt wird und zudem – wie der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich geurteilt hat – dass alle Pkw-Kosten einzeln und belegmäßig nachgewiesen werden können. Erkennt das Finanzamt die Fahrtenbuchmethode nicht an, ist die Privatnutzung des Pkw nach der pauschalen 1 %-Regelung zu ermitteln und anzusetzen.

Geschenke an Geschäftsfreunde – Erhöhung der Grenze

Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dürfen den Gewinn nur mindern, wenn die Anschaffungskosten aller dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Geschenke insgesamt 35 € nicht überschritten haben. Dieser Betrag wird möglicherweise für Geschenke ab dem 01.01.2024 auf 50 € angehoben. Zu beachten ist, dass es sich hier um eine Freigrenze handelt. Das heißt, wird diese Grenze auch nur minimal überschritten, ist eine steuerliche Berücksichtigung nicht mehr möglich.

Verpflegungsmehraufwand

Die inländischen Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand werden ggf. ab dem 01.01.2024 geringfügig erhöht. Für jeden Kalendertag, an dem Sie mehr als acht Stunden außerhalb Ihrer Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte (Praxis) tätig sind, kann dann ein Verpflegungsmehraufwand von 15 € (bisher 14 €) angesetzt werden. Bei einer Abwesenheit von 24 Stunden sind dann 30 € (bisher 28 €) ansetzbar und für An- und Abreisetage bei Übernachtung können jeweils 15 € (bisher 14 €) steuerlich geltend gemacht werden.

Neues für Arbeitgeber

Änderungen Mindestlohn, Mini- und Midijob

Ab dem 01.01.2024 beträgt der gesetz­liche Mindestlohn, der auch für geringfügig Beschäftigte gilt, 12,41 € brutto je Stunde. Die Geringfügigkeitsgrenze („Minijob-Grenze“) orientiert sich an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden. Sie erhöht sich damit ab dem 01.01.2024 auf 538 € monatlich, was ca. 43 Stunden pro Monat entspricht.
Midijobs sind Beschäftigungsverhältnisse mit einem Arbeitsentgelt zwischen aktuell 538,01 € und 2.000 €. Innerhalb dieses Verdienstbereichs sind die Sozialbeiträge der Arbeitnehmer geringer, sodass ein höheres Nettoeinkommen verbleibt.

Inflationsausgleichsprämie – bis Ende 2024 möglich

Die Ende 2022 beschlossenen Regelungen zur Inflationsausgleichsprämie laufen erst zum 31.12.2024 aus. Arbeitgeber können bis zu einem Gesamtbetrag von 3.000 € ihren Mitarbeitern eine Prämie zahlen, die steuer- und sozialversicherungsfrei bleibt, wenn diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird. Sollte der Betrag noch nicht ausgeschöpft sein, können entsprechende Zahlungen im Jahr 2024 noch vorgenommen werden.

Anhebung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen

Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer und deren Begleitpersonen anlässlich von Betriebsveranstaltungen (bspw. Betriebsausflüge, Weihnachts- und Jubiläumsfeiern) sind lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, sofern die Aufwendungen je teilnehmendem Arbeitnehmer und Veranstaltung den Freibetrag von 110 € nicht übersteigen. Das gilt für zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr. Der Freibetrag könnte für Betriebsveranstaltungen ab 2024 auf 150 € erhöht werden.
 

Neues für Haus- und Grundbesitzer

Neue degressive Abschreibung für neue Mietobjekte (zu Wohnzwecken)

Insbesondere zur Förderung des Wohnungsbaus und der Bauwirtschaft soll eine degressive Abschreibung für Wohngebäude eingeführt werden, die in einem EU- oder EWR-Staat belegen sind. Die Abschreibung beträgt in diesem Fall jährlich 6 % des jeweiligen Buchwerts (Restwert) des Vorjahres. Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Gebäudes wird die Abschreibung nur zeitanteilig gewährt. Voraussetzung für die Begünstigung ist eine Vermietung zu Wohnzwecken. Für den selbstgenutzten Teil einer Immobilie scheidet sie damit aus. Im Fall der Anschaffung des Gebäudes muss der obligatorische Vertrag nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 abgeschlossen sein. Das Gebäude muss darüber hinaus bis zum Ende der Fertigstellung angeschafft werden. Damit wird sichergestellt, dass die Regelung nur für neue Gebäude angewandt wird. Wird das Gebäude hergestellt, muss der Beginn der Herstellung nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 erfolgen. Für den Beginn maßgeblich ist das Datum in der nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften einzureichenden Baubeginnsanzeige. Ein Wechsel zur linearen Abschreibung ist möglich. Hierbei kann dann der verbliebene Restwert bei entsprechendem Nachweis auf eine ggf. tatsächlich kürzere Nutzungsdauer verteilt werden. Im Jahr des Abschreibungswechsels ist das Gebäude mit 3 % abzuschreiben.


Der auf das Gebäude entfallende Anteil des Grundstückskaufpreises wird bei Wohn­gebäuden regelmäßig über 50 Jahre bzw. 2 % pro Jahr abgeschrieben. Für Wohn­gebäude, die ab dem 01.01.2023 fertiggestellt werden, wurde der lineare AfA-Satz bereits im vergangenen Jahr auf 3 % angehoben.


Freigrenze für Mieteinnahmen

Mit dem Ziel eines Bürokratieabbaus soll ab dem 01.01.2024 eine Freigrenze im Rahmen von Vermietungseinkünften eingeführt werden. Soweit die Einnahmen (nicht Einkünfte!) aus der Vermietung 1.000 € nicht überschreiten, müssen die Vermietungseinkünfte dann nicht besteuert werden. Im Fall von negativen Einkünften (höhere Ausgaben als Einnahmen) kann der Steuerpflichtige zu einer Steuerpflicht optieren. Die Freigrenze gilt personen­bezogen. Bei im Miteigentum stehenden Immobilien ist der Betrag dementsprechend zu erhöhen.

Vorsicht beim Hausverkauf an den Ex-Partner

Der Verkauf einer Immobilie (oder eines Miteigentumsanteils daran) innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung, ist als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig. Eine steuerfreie Veräußerung ist dennoch möglich, wenn die Immobilie durchgängig zwischen Anschaffung und Veräußerung oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Genau diese Voraussetzung liegt gemäß eines BFH-Urteils aus dem Jahr 2023 nicht vor, wenn ein sich in Scheidung befindender Ehegatte die Immobilie nach seinem Auszug nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken bewohnte. Eine Veräußerung des Anteils an der Immobilie innerhalb des Zehn-Jahres-­Zeitraums z. B. an den Ex-Partner führt dann zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgeschäft. Auch wenn die Immobilie zuvor unentgeltlich an den Ex-Partner und gemeinsame Kinder überlassen wurde.
 

Neues für Kapitalanleger

Die Erhöhung des Sparerpauschbetrags von 801 € auf 1.000 € bzw. bei Zusammenveranlagung von Ehegatten von 1.602 € auf 2.000 € erfolgte bereits zum 01.01.2023.

Der Bundesfinanzhof hat im Jahr 2023 bestätigt, dass Gewinne, die aus dem Verkauf von Kryptowährungen resultieren, als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften einzustufen sind. Damit sind Gewinne aus An- und Verkäufen innerhalb eines Jahres steuerpflichtig, soweit ein Freibetrag von aktuell 600 € überschritten wird. An- und Verkäufe mit einem zeitlichen Abstand von mehr als einem Jahr sind steuerfrei.


Die Gewinne aus dem Handel sind mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern und unterliegen nicht der Abgeltungssteuer. Als Anleger müssen Sie erzielte Spekulationsgewinne selbst in Ihrer Steuerklärung angeben. Eine Abführung von Abgeltungssteuer durch die Bank erfolgt nicht. Die Grenze für steuerfreie Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften soll ab dem 01.01.2024 auf 1.000 € erhöht werden.


Neues für alle Steuerzahler

Ab dem 01.01.2023 wurde der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.200 € auf 1.230 € erhöht.

Zur Minderung einer inflations­bedingt höheren Einkommens­besteuerung werden die Tarifeckwerte entsprechend der erwarteten Inflation („nach rechts“) verschoben. Die Tarifeckwerte zur sogenannten „Reichensteuer“ werden unverändert beibehalten. Zudem wird der Grundfreibetrag erhöht. Es ergeben sich die Beträge in Tabelle 1 für die Einzelveranlagung (es erfolgt jeweils eine Verdoppelung bei Zusammenveranlagung).

Tab. 1: Übersicht Eckwerte im Einkommensteuertarif 2023–2024
 20232024

Grundfreibetrag

10.908 €

11.604 €

Eingangssteuersatz

10.909 bis 15.999 €

11.605 bis 17.005 €

Progressionsphase

16.000 bis 62.809 €

17.006 bis 66.760 €

Spitzensteuersatz (42 %)
für Einkommen im Bereich von

62.810 bis 277.826 €

66.761 bis 277.826 €

sog. Reichensteuer (45 %)
für Einkommen über

277.826 €

277.826 €

 

Die Anhebung des Höchstbetrags von Unterhaltsleistungen erfolgt analog zur Erhöhung des Grundfreibetrags.

Das Kindergeld bleibt 2024 bei 250 € pro Kind – unabhängig von der Anzahl der Kinder. Der Kinderfreibetrag (für beide Elternteile zusammen) wird 2024 von 8.952 € auf 9.312 € erhöht.

Dezember-Soforthilfe Gas und Wärme doch steuerfrei

Ursprünglich sollte die Entlastung bei leistungsgebundenen Erdgas- und Wärmelieferungen nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (sogenannte Dezember-Soforthilfe) steuerpflichtig gestellt werden. Hiervon sieht man jetzt ab und stellt die Dezember-Soforthilfe steuerfrei.

Änderungen im Zusammenhang mit der Rentenbesteuerung – geplant

Vor dem Hintergrund der Vermeidung einer Doppelbesteuerung von Renten aus der Basisversorgung (gesetzliche Rentenversicherung, Versorgungswerk- und Rüruprenten) können bereits seit dem vergangenen Jahr Altersvorsorgeaufwendungen in voller Höhe als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Mit Wirkung zum 01.01.2023 soll jetzt auch das Vorhaben umgesetzt werden, den steuerpflichtigen Rentenanteil, der derzeit jährlich um einen Prozentpunkt wächst, nur noch um einen halben Prozentpunkt jährlich zu erhöhen. Damit wird die Basisrente erst bei einem Rentenbeginn im Jahr 2058 (statt 2040) in voller Höhe besteuert.

Abgabefristen für Steuererklärungen und Verzinsung von Steuerzahlungen

In Tabelle 2 finden Sie die geltenden Abgabefristen für Steuererklärungen, die durch Steuerberater erfolgen (in Klammern stehen die Abgabefristen für selbst erstellte Steuererklärungen). Vorabanforderungen durch das Finanzamt sind weiterhin möglich.

Tab. 2: Abgabe­fristen für Steuererklärungen 2022–2025

Steuer­erklärung

Abgabefrist

Beginn der Verzinsung

2022

31.07.2024 (02.10.2023)

01.09.2024

2023

02.06.2025 (02.09.2024)

01.07.2025

2024

30.04.2026 (31.07.2025)

01.06.2026

2025

01.03.2027 (31.07.2026)

01.04.2027

 

Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 gelten die ursprünglichen Abgabetermine aus der Vor-Corona-Zeit. Dann beginnt auch der Zinslauf von Steuernachzahlungen und -erstattungen wieder regulär 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. 

Fazit und Ausblick
Das Wachstumschancengesetz „hängt“ im Vermittlungsausschuss. Die Unklarheiten rund um die Haushaltslage erschweren die Verhandlungen dort und wurden auf das Jahr 2024 verschoben. Unternehmen müssen nicht nur weiter auf steuerliche Begünstigungen warten. Auch unternehmerische Entscheidungen können auf dieser Basis nicht vorgenommen werden. Eine gute steuerliche Beratung wird dadurch deutlich erschwert und muss an manchen Stellen zwangsläufig im Konjunktiv verbleiben. Wir werden Sie über die verabschiedeten Steuer­änderungen des Wachstumschancengesetzes (hoffentlich) in der nächsten Ausgabe informieren können.


*Zur besseren Lesbarkeit kann in Texten das ­generische Maskulinum verwendet werden. ­Nichtsdestoweniger beziehen sich die Angaben auf Angehörige aller Geschlechter.

Diplom-Kauffrau Andrea Schmincke
Steuerberaterin CURATOR Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft mbH 
Schlossstraße 20, 51429 Bergisch Gladbach, 02204-9508-200 
Tätigkeitsschwerpunkt der CURATOR ist die steuerliche und betriebswirtschaftliche Beratung von Ärzten, Zahnärzten und sonstigen Heilberuflern.
www.curator.de

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