Fragen und Antworten in Rechts-Belangen: Regress wegen unzulässiger Impfstoffverordnung

Hier werden interessante Rechts-Fragen von Justiziarin Andrea Schannath (NAV-Virchow-Bund, Verband der niedergelassenen Ärzte Deutschlands e.V.) beantwortet, die unter anderem im Rahmen ihrer Beratungstätigkeit an sie herangetragen werden.

Auswertung von Röntgenbildern durch unfallchirurgischen Sachverständigen

Herr Dr. W. aus Neuss  

„Ich bin von einem Patienten auf Schmerzensgeld verklagt worden. Ich soll Röntgenbilder nicht richtig ausgewertet haben. Als Sachverständigen hat das Gericht einen Unfallchirurgen bestellt. Ist das überhaupt zulässig und muss nicht ein radiologischer Sachverständiger hinzugezogen werden?“

Frau Schannath:

„Das Oberlandesgericht Koblenz hat am 17.02.2017 (Az.: 5 U 491/17) entschieden, dass die Auswertung von Röntgenbildern sowohl in den Fachbereich des Chirurgen, der die Verletzung operiert, als auch in den des Radiologen fällt. Erkennt der unfallchirurgische Sachverständige auf den Röntgenbildern klar ein bestimmtes Verletzungsbild, so bedarf es ohne einen entsprechenden Bedarf aufzeigende, konkrete Einwände keiner ergänzenden Hinzuziehung eines radiologischen Sachverständigen, um zu prüfen, ob der Radiologe das Röntgenbild fehlerhaft interpretiert hat. Es muss also kein Radiologe hinzugezogen werden.“

Regress wegen unzulässiger Impfstoffverordnung

Frau Dr. M. aus München  

„Ich impfe in meiner Praxis relativ selten, daher beziehe ich die Impfstoffe nicht über den Sprechstundenbedarf, sondern per Einzelverordnung als Arzneimittel. Jetzt wurde eine Wirtschaftlichkeitsprüfung hinsichtlich der Impfstoffe eingeleitet, die in der Sprechstundenvereinbarung aufgeführt sind. Der Krankenkasse ist doch gar kein Schaden entstanden, droht mir dennoch ein Regress?“

Frau Schannath:

„Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 25.01.2017 (Az.: B 6 KA 7/16 R) entschieden, dass Impfstoffe als Sprechstunden­bedarf und nicht als Arzneimittel zu verordnen seien. Vertragsärzte seien bei der Verordnung von Impfstoffen auch an bestehende Rabattverträge gebunden, so das BSG weiter. Impfstoffe seien zwar grundsätzlich patientenbezogen unter Nennung von Patientenname und Krankenkasse zu verordnen. Werden aber Impfstoffe in der Impfvereinbarung aufgeführt, müssen diese über den Sprechstundenbedarf bezogen werden. Ein Arzt könne sich auch nicht darauf berufen, dass er nur vereinzelt Impfstoffe benötige, da die Sprechstundenvereinbarung auch den Bezug kleinerer Mengen ermögliche. Ebenso komme es nicht darauf an, ob der Krankenkasse ein konkreter Schaden entstanden sei, da hier der normative Schadensbegriff zur Anwendung kommt, der auf den formalen Fehler abstellt. Ein Regress war im entschiedenen Fall daher rechtens und droht auch Ihnen.“

Habfragen an die expertinen auch Sie Fragen an Andrea Schannath? Mitglieder des NAV-Virchow-Bundes erreichen sie montags bis donnerstags jeweils von 9 bis 16 Uhr und freitags von 9 bis 13 Uhr unter der Telefonnummer 030 288774-125

Ausfallhonorar bei Termin­absage in Bestellpraxis

Herr Dr. K. aus Hannover

„Ich führe eine reine Bestellpraxis und möchte mit meinen Patienten schriftliche Vereinbarungen schließen, dass die Patienten ein Ausfallhonorar zahlen müssen, wenn sie den vereinbarten Termin nicht mindestens 48 Stunden vorher absagen. Ich möchte dies in meine allgemeinen Geschäftsbedingungen aufnehmen, die jedem Patienten vor Abschluss eines Behandlungsvertrages vorgelegt werden. Ist das zulässig?“

Frau Schannath:

„Das Amtsgericht Bielefeld hat am 10.02.2017 (Az.: 411 C 3/17) entschieden, dass eine vor dem Beginn einer Behandlung unter Verwendung allgemeiner Geschäftsbedingungen getroffene Vereinbarung zwischen Arzt und Patient wirksam ist, dass im Falle einer kurzfristigen Absage, d. h. weniger als 48 Stunden vor dem geplanten Termin, oder eines unentschuldigten Nichterscheinens das Honorar dennoch zu tragen ist. Voraussetzung ist aber, dass die Praxis eine reine Bestellpraxis ist. Als Ausfallhonorar kann der durchschnittliche Gewinn für die Zeit, in denen der Arzt ­keine anderen Patienten behandeln konnte, in Rechnung gestellt werden.“

Nach oben

Interessiert an neuen Fortbildungen oder Abrechnungstipps?

Abonnieren Sie unseren Infoletter.
 

Zur Infoletter-Anmeldung

x
Newsletter-Anmeldung