ePA: Weiterhin rund zehn Euro für Erstbefüllung

Die Erstbefüllung der sektorenübergreifenden elektronischen Patientenakte, kurz ePA, wird auch im kommenden Jahr mit etwa 10,00 € honoriert.

Der Bewertungsausschuss hat die bislang zum 31. Dezember befristete Vergütungsregelung verlängert. Danach können Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und -therapeuten die Gebührenordnungsposition (GOP) 01648 vorerst bis zum 14. Januar 2025 abrechnen. Die GOP wird unverändert mit 89 Punkten (2023: 10,23 €) bewertet und extrabudgetär vergütet. Sie umfasst das erstmalige Befüllen der Akte mit Befunden, Arztbriefen und anderen Dokumenten, die für die aktuelle Behandlung relevant sind. Die Patientenberatung zur ePA ist nicht Bestandteil der Leistung.

Vertragsärztinnen und -ärzte sowie Vertragspsychotherapeutinnen und -therapeuten können die GOP 01648 einmal pro Patientin/Patient abrechnen. Sie sollten vor der Erstbefüllung möglichst prüfen oder die Patientin oder den Patienten fragen, ob bereits Einträge von anderen Ärztinnen und Ärzten, Psychotherapeutinnen und -therapeuten oder Zahnärztinnen und -ärzten vorgenommen wurden. Dann ist die GOP 01648 nicht berechnungsfähig, sondern anstelle dessen die reguläre Zusatzpauschale für die ePA-Unterstützungsleistung nach der GOP 01647 (15 Punkte, 2023: 1,72 €).

Laufzeit der GOP kann sich durch Digital-Gesetz noch ändern

Im Gesetzentwurf zur „Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens“ (Digital-Gesetz) ist ab dem 15. Januar 2025 vorgesehen, dass die Vertragsärztinnen und Vertragsärzte standardmäßig bestimmte Behandlungsdaten in die ePA einpflegen müssen – es sei denn, dass die Versicherten entsprechend des „Opt-out-Prinzip“ dem ausdrücklich widersprechen. Sollte dies so kommen, könnte eine neue Vergütungsregelung für vertragsärztliche ePA-Tätigkeiten erforderlich sein.

Das Digital-Gesetz ist noch nicht beschlossen und der darin enthaltene Termin des Inkrafttretens der mit dem „Opt-out“ verbundenen ePA-Regelungen kann sich gegebenenfalls noch ändern. In diesem Fall wird der Bewertungsausschuss beschließen, dass die Laufzeit der GOP 01648 entsprechend verkürzt oder verlängert wird.

Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung

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