Allergologische Tests bei Privatpatienten – Teil 2

Die in der Ausgabe 5/2013 begonnene „Übersetzung“ allergologischer EBM-Ziffern in die GOÄ-Abrechnung setzen wir mit der Nr. 30111 EBM fort.

Allergietests

In der GOÄ entsprechen den in EBM 30111 (Allergiediagnosik II) zusammengefassten Tests die Nummern 385 bis 387 GOÄ für Pricktests, 388 und 389 GOÄ für Reib-, Scratch- oder Skarifikationstests, 390 und 391 GOÄ für Intrakutantests und 393 GOÄ für konjunktivale bzw. nasale Provokationstests.

„Mehr als 80 Pricktests sind je Behandlungsfallnicht berechnungsfähig“ (Anmerkungzu den Nrn. 385 bis 387 GOÄ), bzw. „mehr als 80 Intrakutantests sind je Behandlungsfallnicht berechnungsfähig“ (Anmerkungzu den Nrn. 390 bis 391 GOÄ). Nr. 389 GOÄ dagegen darf innerhalb eines Behandlungsfalles so oft berechnet werden, wie die Leistung medizinisch begründet durchgeführt wurde. Bei der Zählung der Tests können Leer- und Kontrollwerte mitgezählt werden.

Zu Nr. 393 GOÄ (100 Punkte) gibt es als Höchstwertregelung die Nr. 394 GOÄ (300 Punkte am Tag, das heißt, es können an einem Tag höchstens drei Tests berechnet werden, dann ist in der Rechnung die Nr. 394 GOÄ anzuführen).

Beurteilung

Die in Nr. 30111 EBM inbegriffene Anamnese ist in der GOÄ eigenständig berechenbar. Die Überprüfung der lokalen Hautreaktion ist von der eigenständigen Berechenbarkeit aber wie im EBM ausgeschlossen (durch die allgemeine Bestimmung Nr. 2 vor Abschnitt C V der GOÄ). Damit entfällt die Berechenbarkeit der Prüfung des Testergebnisses, der Überwachung des Patienten in der Praxis und der Beurteilung der Injektionsstelle am gleichen Tag wie die Testung.

Notfälle

Die in EBM 30111 inbegriffene „Vorhaltung notfallmedizinischer Versorgung“ ist auch in der GOÄ nicht eigenständig berechenbar. Ist jedoch die Behandlung von Zwischenfällen erforderlich, sind die dazu erbrachten Leistungen abrechnungsfähig (z. B. Infusion, Adrenalininjektion, Sauerstoffgabe oder gar Wiederbelebung).

Formales

Formale Abrechnungsausschlüsse wie bei EBM-Nr. 30111 zu den Nrn. 13250, 13258 und 30110 EBM gibt es in der GOÄ zu den dort entsprechenden Leistungen nicht. Gegebenenfalls erforderliche Hautfunktionstests sind mit Nr. 759 der GOÄ (Alkalineutralisationszeit) bzw. mit Nr. 760 GOÄ analog (Nitrazingelbtest) berechenbar. Weil die verschiedenen allergologischen Tests sich in der GOÄ nicht ausschließen, ist es möglich, in demselben Behandlungsfall verschiedene Tests durchzuführen und jeweils eigenständig zu berechnen, zum Beispiel vor einer Hyposensibilisierung eine Provokations- neben einer Pricktestung.

Die EBM-Bestimmung „einschließlich Kosten“ ist in der GOÄ in den allgemeinen Bestimmungen vor Abschnitt C V geregelt. Dabei gilt, dass für die Nummern 385 bis 391 GOÄ die Kostenberechnung generell ausgeschlossen ist. Anders für Nr. 393 (und 394) GOÄ: Hier ist die Kostenberechnung nicht generell, sondern nur zum „Normalfall“ der serienmäßig lieferbaren Testmittel ausgeschlossen.

Eine Nachbeobachtung des Patienten ist in der GOÄ nur mit den dazu erbrachten Leistungen berechnungsfähig. Die Befragung und Untersuchung des Patienten hat dazu durch den Arzt zu erfolgen. Das Verweilen des Patienten in der Praxis ohne direkte Aufsicht durch den Arzt (Beaufsichtigung durch Praxispersonal) ist keine eigenständig berechenbare Leistung. Nr. 56 GOÄ (Verweilgebühr) erfordert das Verweilen des Arztes selbst beim Patienten („dynamisches Zuwarten“), ohne dass er in dieser Zeit andere Leistungen erbringt. Nur „ab und an mal nach dem Patienten sehen“ ist keine Leistung nach Nr. 56 GOÄ.

Das Ausstellen eines Allergiepasses kann mit Nr. 76 GOÄ analog berechnet werden, für Eintragungen ist Nr. 70 GOÄ berechenbar. Kosten für den Allergiepass können nur dann als Auslage (§ 10 GOÄ) berechnet werden,wenn der Pass dem Arzt nicht kostenfrei zur Verfügung gestellt wird und mehr als einen Euro kostet.

Teil 1: HAUT 2013;24(5):258. 

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