Gynäkologie: Sicher in der Analogabrechnung

Erbringt man eine Leistung, die in der GOÄ nicht angeführt ist, darf man sie analog abrechnen. Das ist in der GOÄ begründetes Recht einer jeden Ärztin oder eines jeden Arztes, man muss jedoch die Vorgaben des § 6 Abs. 2 GOÄ einhalten.

 


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