Fakultative Leistungsbestandteile müssen erbracht werden können
In mehreren Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) gab es für Vertragsärztinnen und -ärzte – auch für Hausärztinnen und -ärzte – eine eigenartige Überraschung: Die KV forderte sie auf, nachzuweisen, dass sie die Möglichkeit haben, bestimmte fakultative Leistungsbestandteile abgerechneter Gebührenordnungspositionen (GOP) zu erbringen.
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