Was Vertragsärzte zur Behandlungspflicht wissen müssen

Die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen ist nach wie vor durch mengen­begrenzende Maßnahmen in ein enges Korsett gezwängt. Nachvollziehbar ist, dass bei Erreichen der quartalsbezogenen Vergütungsobergrenzen wenig Neigung besteht, weitere Patienten zu behandeln. Beabsichtigt ein Vertragsarzt, keine weiteren Patienten zu behandeln, sind definierte Vorgaben zu beachten.


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