Wirtschaftsmagazin für die frauenärztliche Praxis 5/2022

Immer häufiger werden auch Frauenärztinnen und -ärzte um das Ausstellen von Bescheinigungen und Attesten gebeten. Zunehmend häufiger werden Bescheinigungen und Atteste verlangt. Grundsätzlich sind Atteste, die als Unbedenklichkeitsbescheinigungen ausgestellt werden, nicht zu Lasten der GKV berechnungsfähig. Auch das Ausstellen von Eignungsbescheinigungen ist grundsätzlich keine GKV-Leistung. Als GKV-Leistungen sind nur bestimmte Bescheinigungen berechnungsfähig, beispielsweise Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Der Besuch einer Schule, einer Universität usw. stellt kein Arbeitsverhältnis dar, bei dem eine „Arbeitsunfähigkeit“ bescheinigt werden kann. Bescheinigungen, die eine Teilnahme ermöglichen oder untersagen, z.B. Bescheinigungen zur Auflösung eines Vertrags mit einem Sportstudio, für eine Reiserücktrittsversicherung, für den Arbeitgeber, dass bestimmte Tätigkeiten nicht oder nur eingeschränkt wahrgenommen werden können usw., sind privat zu liquidieren. Dieser Sachverhalt stößt häufig auf Unverständnis, weil die Patientinnen annehmen, dass das Ausstellen von Attesten ohne besondere Liquidation zu erfolgen habe, weil sie in vertragsärztlicher Behandlung sind und dass Atteste von den Krankenkassen zu vergüten seien. Zusätzliche Untersuchungen Zumeist können Bescheinigungen zur Teilnahme am oder zum Ausschluss von Sport, für Reiserücktrittsversicherungen usw. ohne weiteres ausgestellt werden, wenn die Patientinnen in der Praxis in Behandlung und bekannt sind. In der Regel kann dann auf bereits erhobene Befunde zurückgegriffen werden. Werden zum Ausstellen von Attesten zusätzliche Untersuchungen erforderlich, sind diese ebenfalls privat als IGeL zu liquidieren, z.B. Laboruntersuchungen. Da es im Zusammenhang mit dem Ausstellen von Bescheinigungen häufig zu Unklarheiten kommt, empfiehlt es sich, durch Auslagen imWartezimmer darüber zu informieren, welche Bescheinigungen nur gegen Privatliquidation erstellt werden können. Besonders hingewiesen werden sollte dabei auf Bescheinigungen, mit denen bestimmte Tätigkeiten, wie beispielsweise Sport, aus medizinischen Gründen nicht ausgeübt werden sollten oder zur Befreiung von bestimmten Betätigungen am Arbeitsplatz. Gefälligkeitsatteste Häufig bitten Patientinnen, Bescheinigungen für bestimmte Zwecke auszufüllen, z.B. Bescheinigungen für eine Reiserücktrittsversicherung. Bei derartigen Attesten sind nur tatsächlich vorliegende Erkrankungen ohne „Upgrade“ zu bescheinigen. Patientinnen könnten unangenehme Erfahrungen machen, wenn sie zu einem späteren Zeitpunkt z. B. eine Lebensversicherung abschließen wollen oder wenn wegen einer bestimmten beruflichen Veränderung auf früher dokumentierte Diagnosen zurückgegriffen wird. Rechnungsstellung Die meisten von Gynäkologinnen und Gynäkologen erbetenen Bescheinigungen sind relativ einfacher Natur, in der Regel zu liquidieren nach Nr. 70 der GOÄ. Mit dem selbstgewählten Faktor 2,15-fach ergibt sich für die Nr. 70 ein glatter Betrag von 5,00 €, ein Betrag, der in der Regel ohne weiteres akzeptiert wird. Grundsätzlich ist für alle als IGeL liquidierten Leistungen bei GKV-Versicherten ein Behandlungsvertrag zu schließen. Allerdings hat es sich bei Bescheinigungen eingebürgert und wird in der Regel auch nicht bemängelt, unbürokratisch eine Gebühr von 5,00€ zu erheben. Dennoch sollten auch einfache Atteste mit folgenden Angaben berechnet und quittiert werden: Name, Geburtsdatum und Anschrift der Patientin, Nr. 70 GOÄ, 2,15-fach 5,00€.Wie bei allen IGeL sollte auf der Rechnung vermerkt werden: „Bescheinigung auf Wunsch“. Atteste sind fast immer IGeL Wichtig • Grundsätzlich sind Eignungsbescheinigungen IGeL. • Bei Bescheinigungen und anderen IGeL mittels Steigerungsfaktoren mit selbstgewählten Stellen hinter dem Komma für glatte Rechnungsbeträge sorgen. • Durch Auslagen im Wartezimmer informieren, welche Bescheinigungen nur mit Rechnungsstellung als IGeL ausgestellt werden. • Keine Diagnoseangaben bei Attesten. Ausnahme: Diagnoseangabe wird erbeten, dann mit schriftlichem Einverständnis der Patientin. Hinweis Die Diagnosen, die den Attesten zugrunde liegen, dürfen nicht auf den Attesten vermerkt werden, es sei denn, die Patientin erklärt schriftlich ihr Einverständnis. Tab.: Abrechnung von einfachen Attesten als IGeL GOÄ-Nr. Leistung Punkte Faktor Betrag 70 Einfaches Attest 40 2,15 5,00€ ABRECHNUNGSTI PPS 28 Wirtschaftsmagazin für die frauenärztliche Praxis 5/2022 IGeL

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