Wirtschaftsmagazin für die frauenärztliche Praxis 5/2022

Frage: In der Behandlungsvereinbarung weise ich meine Patientinnen schon explizit darauf hin, dass ich Antworten auf E-Mails oder Telefonate an meine Medizinischen Fachangestellten (MFA) nur außerhalb der Sprechstundenzeiten geben kann. Dafür setze ich dann auch die Ziffer 1A oder 3A GOÄ an, wenn es nicht anders geht. Ist dagegen etwas einzuwenden? Antwort: „Zur Definition der Sprechstunde schreibt der Kommentar von Brück: „Als ,Sprechstunde‘ gelten diejenigen Zeiten, in denen der Arzt üblicherweise für Patienten in seinen Praxisräumen erreichbar ist. Somit unterscheidet sich der Begriff der ,Sprechstunde‘ von den auf dem Praxisschild angekündigten ,Sprechzeiten‘.Wenn Sie Ihre Patientinnen bereits in Ihrer Behandlungsvereinbarung darauf hinweisen, dass Sie zu bestimmten Zeiten außerhalb der offiziellen Sprechstundenzeiten telefonisch oder per E-Mail zur Verfügung stehen, ist der Zuschlag A nicht abrechenbar. Damit ergeben sich folgende Abrechnungsmöglichkeiten: • Persönliche telefonische Beratung: Nr. 1 oder Nr. 3 • Persönliche Beratung per Video: Nr. 1 (seit Mai 2020)* • Persönliche Beratung per E-Mail: Nr. 1 analog (seit Mai 2020)* • Persönliche oder telefonische Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen durch MFA: Nr. 2 • Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen mittels Videotelefonie oder E-Mail durch MFA: Nr. 2 analog (seit Mai 2020)* Ärztliche Beratung sowie Übermittlung von Befunden durch MFA per SMS oder Chat: nicht abrechenbar*.“ — *Literatur online GOÄ: Außerhalb der Sprechstundenzeiten GOÄ: Befundberichte über Laborleistungen Haben Sie auch eine Frage? Unsere Abrechnungsexperten stehen Ihnen für individuelle Fragen rund um die Kassen- und Privatabrechnung sowie zu IGeL in der Arztpraxis zur Verfügung. Wir leiten Ihre Frage an unsere Abrechnungsexperten weiter. Sie erhalten von uns so schnell wie möglich die Antwort per E-Mail zurück. Der Abrechnungsservice ist ein kostenloses Leserangebot. Stellen Sie Ihre Frage per E-Mail unter www.ni-a.de/abrechnungsservice Die Antworten stellen keine Rechtsberatung dar. Fragen an unsere Experten Abrechnungsservice zu EBM, GOÄ und IGeL Zuschlag A „Zuschlag für außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen“, 70 Punkte, 4,08€. Der Zuschlag A ist neben den Zuschlägen B, C, und/oder D nicht berechnungsfähig. Frage: Ich schicke sehr viele Laborleistungen vor allem bei privatversicherten Patientinnen sowie bei IGeL-Leistungen ins Labor. Die Ziffer 1 (Beratung) und 250 GOÄ (Blutentnahme) setze ich vorher an. Die Befunde sind oft sehr umfangreich und erfordern eine intensive Kontrolle, auch gegenüber den Vorwerten als auch zum Teil eine Eigeninterpretation von bestimmten Mikronährstoffwerten. Welche Ziffern kann ich ansetzen, wenn Patientinnen nun einen kompletten Laborbericht per E-Mail oder Post anfordern? Die Nr. 70 (kurze Bescheinigung) oder die Nr. 75 (ausführlicher Befundbericht) oder nur die Nr. 2 (Übermittlung von Befunden durch MFA)? Oder die Nr. 1 analog als Beratung per E-Mail? Antwort: „Die alleinige Zusendung eines Laborberichts ist keine Beratung, sondern lediglich eine Befundmitteilung. Damit ist die Nr. 1 per Definition ausgeschlossen. Auch die Nrn. 70 und 75 sind ausgeschlossen, da der Leistungsinhalt eine aktive Leistung des Arztes enthält, nämlich die Formulierung einer Bescheinigung bzw. eines Arztbriefes. Abrechenbar ist lediglich die reine Portoerstattung oder die Nr. 2 analog für die Zusendung über die MFA per E-Mail*.“ ABRECHNUNGSTI PPS 26 Wirtschaftsmagazin für die frauenärztliche Praxis 5/2022

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