Wirtschaftsmagazin für die frauenärztliche Praxis 5/2022

Die unterschiedliche Höhe der Zusatzbeiträge der gesetzlichen Krankenkassen kann für deren Versicherte Anlass sein, die Krankenkasse zu wechseln. Das hat Auswirkungen für die Abrechnung und für Verordnungen. Die Zusatzbeiträge der gesetzlichen Krankenkassen sind nicht gleich hoch. Wie bei den Beitragssätzen sind die Versicherten auch bei den Zusatzbeiträgen hälftig zahlungspflichtig. Die Zusatzbeiträge sind je nach Krankenkasse unterschiedlich und werden nahezu jährlich geändert. Für das Jahr 2022 betragen die Zusatzbeiträge 0,6 bis 1,6%.Was vielen Versicherten nicht bekannt ist und worauf die Krankenkassen – wenn überhaupt – nur diskret hinweisen ist, dass bei der Erhebung bzw. der Erhöhung von Zusatzbeiträgen den Versicherten ein Sonderkündigungsrecht zusteht. Abrechnung bei Kassenwechsel Wechselt eine Patientin im laufenden Quartal ihre Krankenkasse und erfolgt nach dem Kassenwechsel, aber in demselben Quartal, eine weitere Behandlung – dann mit einer anderen neuen elektronischen Gesundheitskarte – liegt abrechnungstechnisch ein neuer Fall vor, quasi eine neue Patientin. Gemäß Bundesmantelvertrag beinhaltet ein Behandlungsfall alle bei derselben Patientin in demselben Quartal durch dieselbe Ärztin bzw. denselben Arzt (dieselbe Praxis) zu Lasten derselben Krankenkasse erbrachten Leistungen. Ändert sich ein Parameter, liegt ein neuer Behandlungsfall vor. Damit bedingt einWechsel der Krankenkasse das Vorliegen eines neuen Behandlungsfalls mit der Folge, dass alle Gebührenordnungspositionen (GOP), die bezogen auf das Quartal oder den Krankheitsfall (das aktuelle und die drei folgenden Quartale) begrenzt berechnungsfähig sind, erneut berechnet werden können. Auch für gynäkologische Praxen ist dies von Bedeutung, wenn auf den Behandlungsfall bezogen begrenzt berechnungsfähige Positionen abgerechnet werden. Zu beachten ist dies u.a. bei den im Infokasten gelisteten GOP. Hinweis: Erfolgt der Kassenwechsel zeitgleich mit dem Beginn eines neuen Quartals, entfallen diese Abrechnungsvorteile gegenüber einem Kassenwechsel im Laufe des Quartals und greifen auch nur dann, wenn dieselbe Patientin vor und nach dem Kassenwechsel in die Praxis kommt. Disease-Management-Programm Hat sich eine Patientin für ein Disease-­ Management-Programm (DMP) eingeschrieben, ist bei einem Kassenwechsel eine Neueinschreibung bei der neuen Kasse erforderlich. Selektivverträge Nimmt eine Patientin an einem Selektivvertrag teil, ist eine Neueinschreibung bei der neuen Krankenkasse erforderlich, falls diese ebenfalls Selektivverträge anbietet. Andernfalls endet die Teilnahme an Selektivverträgen. Verordnungen Auch hinsichtlich der Verordnungen von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln wirkt sich ein Wechsel der Krankenkasse aus. • Die bisherige Krankenkasse hat Kosten für Arzneimittel im Off-Label-Use übernommen: Bei der neuen Krankenkasse muss ein entsprechender Antrag gestellt werden. • Hilfsmittel: Bei leihweiser Überlassung (Gehstützen, Pflegebetten usw.) eine Neuverordnung zu Lasten der neuen Krankenkasse ausstellen. • Ambulante Palliativversorgung SAPV: Bei Kassenwechsel ist eine Verordnung zu Lasten der neuen Krankenkasse erforderlich. Wichtig • Bei Ersterhebung oder Erhöhung von Zusatzbeiträgen haben die Versicherten ein Sonderkündigungsrecht. • Die Zusatzbeiträge sind von Krankenkasse zu Krankenkasse unterschiedlich, werden nahezu jährlich angepasst und liegen im Jahr 2022 zwischen 0,6 und 1,6%. • Bei Kassenwechsel im Laufe des Quartals sind alle Positionen erneut berechnungsfähig, die auf den Quartals- und Krankheitsfall bezogen begrenzt berechnungsfähig sind. • Bei Verordnungen prüfen, ob bei Langfristverordnungen Neuverordnungen zu Lasten der neuen Krankenkasse erforderlich sind. Kassenwechsel: Abrechnungstechnisch neue Patientin Auf einen Blick Gynäkologische GOP, die bei einem Kassenwechsel erneut berechnungsfähig sind: • Grundpauschalen 08210 bis 08212, einschließlich der ggf. fälligen Zuschläge 08222 bis 08228 • GOP 08310 Blasendruckmessung • GOP 08341 sonografische Prüfung der Durchgängigkeit der Eileiter • GOP 08345 Onkologiepauschale • GOP 01821 Beratung zur Empfängnisregelung • GOP 01822 Beratung einschließlich Untersuchung im Rahmen der Empfängnisregelung • GOP 01823 Beratung zum Chlamydien-Screening • GOP 01824 Veranlassung einer Urinuntersuchung auf Chlamydien • GOP 01850/01851 Beratung/ Untersuchung vor Sterilisation • GOP 01900, 01901, 01902 Beratung/Untersuchung vor einem Schwangerschaftsabbruch ABRECHNUNGSTI PPS 24 Wirtschaftsmagazin für die frauenärztliche Praxis 5/2022 EBM

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