Wirtschaftsmagazin für die frauenärztliche Praxis 5/2022

PRAXIS Steuern halten ist, ein „Vorläufigkeitsvermerk gemäß § 165 AO“ vermerkt oder noch ein Einspruch anhängig ist. In diesen Fällen können die steuerlichen Verluste aus der Photovoltaikanlage – durch Änderung des Steuerbescheids – noch im Nachhinein aberkannt werden und die angesprochenen Folgen treten ein. Umsatzsteuer-Problematik In den meisten Fällen wurde bei dem Betrieb von Photovoltaikanlagen oder Blockheizkraftwerken auch das umsatzsteuerliche Wahlrecht der „Umsatzsteuer-Option“ genutzt. Hierbei wurde beantragt, dass die üblichen Umsatzsteuer-Regelungen zur Anwendung kommen sollen (Umsatzsteuerpflicht). Der Vorteil bei der Anwendung der Umsatzsteuer-Regelbesteuerung lag insbesondere im Bereich der Vorsteuer/Umsatzsteuer, die bei Anschaffung der Anlagen gezahlt werden musste. In diesem Fall wurde die in der Anschaffungsrechnung ausgewiesene Umsatzsteuer durch das Finanzamt erstattet. Die umsatzsteuerlichen Pflichten für eine Photovoltaikanlage bzw. ein Blockheizkraftwerk und die Steuerpflicht der Umsätze bleiben trotz einer Antragstellung auf Anwendung der Vereinfachungsregelung im Bereich der Einkommensteuer – unverändert bestehen. Insoweit wird eine klare Trennung zwischen Einkommensteuer und Umsatzsteuer vorgenommen. Kleinunternehmer-Regelung Aber auch hier gibt es eine Möglichkeit die Umsatzsteuerpflicht zu beenden, nämlich den Wechsel zur KleinunternehmerRegelung. Voraussetzung ist jedoch, dass die umsatzsteuerpflichtigen Umsätze insgesamt nicht mehr als 22.000€ pro Jahr betragen. Die Folge ist, dass keine Umsatzsteuer mehr an das Finanzamt abzuführen ist. Im Gegenzug dazu können folgerichtig auch keine Vorsteuern mehr steuerlich geltend gemacht werden. Fristen einhalten Aber auch hier lauern Gefahren, die auf den ersten Blick kaum zu erkennen sind. Werden beispielsweise bestimmte Fristen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlagen nicht eingehalten, so kann es zu möglichen Teilrückzahlungen aus der erstatteten Umsatzsteuer aus dem Anschaffungsvorgang der Anlagen kommen. BILD(ER): VEJA, JACOB LUND – SHUTTERSTOCK Dennis Balharek Bachelor of Arts in Business Administration (B. A.), Steuerberater, Niederlassungsleiter, Fachberater für den Heilberufebereich (IFU/ISM gGmbH), alpha Steuerberatungsgesellschaft mbH, Lurgiallee 16, 60439 Frankfurt am Main, 069 950038 – 14 d.balharek@alpha-steuer.de Fazit Aus der Darstellung ist erkennbar, dass es sich hier um ein sehr komplexes Thema handelt, bei dem es im Einzelfall schnell zu wirtschaftlichen Fehlentscheidungen kommen kann. Es sollte deshalb der gesamte Entscheidungsprozess im Detail mit der steuerlichen Beraterin oder dem steuerlichen Berater des Vertrauens besprochen werden. Für alle Auszubildenden gilt, dass die oder der Auszubildende bei einem von 9.00 Uhr beginnenden Schulunterricht nicht im Betrieb beschäftigt werden darf. Beginnt also der Unterricht erst um 9.00 Uhr oder nach 9.00 Uhr, kann der Arbeitgebende grundsätzlich verlangen, dass die oder der Auszubildende vor Beginn der Berufsschule im Betrieb arbeitet, soweit dies den üblichen betrieblichen Arbeitszeiten entspricht. Jugendliche Auszubildende (unter 18 Jahren) dürfen an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten Dauer nicht mehr im Betrieb beschäftigt werden. Das Beschäftigungsverbot setzt also voraus, dass der Berufsschultag sechs oder mehr Unterrichtsstunden von mindestens 45 Minuten hat. Diese Befreiung gilt jedoch nur für einen Berufsschultag je Woche, bei zwei Berufsschultagen pro Woche kann der Arbeitgebende unabhängig von der Unterrichtsdauer verlangen, dass die oder der Auszubildende nach dem Unterricht im Betrieb die Arbeit aufnimmt im Rahmen der vereinbarten Arbeitszeit. Auszubildende müssen generell vom Arbeitgebenden für den Berufsschulunterricht einschließlich der Pausen- und Wegezeiten zwischen Berufsschule und Betrieb freigestellt werden. Bei Blockunterricht mit mindestens 25 Stunden, der eine volle Kalenderwoche von Montag bis Freitag umfasst, sind die jugendlichen Auszubildenden vollständig freizustellen. Erwachsene Auszubildende haben nur einen Anspruch auf Freistellung für die Dauer des Berufsschulunterrichts einschließlich der Pausen, das heißt erwachsene Auszubildende können nach jedem Berufsschultag weiter im Betrieb ausgebildet werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass eine weitere betriebliche Ausbildung noch zeitlich zumutbar ist, dies wäre z.B. nicht der Fall, wenn der Fahrweg länger wäre als die noch zu verbleibende regelmäßige Arbeitszeit. Michael Henn Quelle: Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. Azubis: Nach der Berufsschule wieder in den Betrieb? „Muss ich nach der Berufsschule wieder in den Betrieb?“ Diese Frage stellen sich viele Auszubildende. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn aus Stuttgart erläutert die Rechtslage. 16 Wirtschaftsmagazin für die frauenärztliche Praxis 5/2022

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